Testbedingungen
Bedingungen für den kostenlosen Testzugang zu Hallenlotse (Testbedingungen)
Fassung vom 29. Oktober 2026
1. Anbieter, Kunde und Geltung
Anbieter des Testzugangs (im Folgenden „Anbieter“) ist:
advery.one - Alexander Gesswein
Calle Escritor Carretero Narbona 1
28019 Malaga
E-Mail: hallenlotse@advery.one
Telefon: n. v.
Kunde ist der Rechtsträger, für den die Anmeldung erfolgt: das Unternehmen (Einzelunternehmer oder Gesellschaft), der Verein oder die öffentliche Stelle, deren Name und Postleitzahl im Anmeldeformular angegeben sind. Trägt der Kunde später im Testzugang genauere Angaben ein, etwa Rechtsform und Anschrift, gelten diese.
Diese Bedingungen regeln die kostenlose Testnutzung von Hallenlotse, einer Software für die Planung von Winterlager, Hallen, Freiflächen und Krantagen, die der Anbieter über das Internet bereitstellt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht. Vorrang vor diesen Bedingungen haben nur Vereinbarungen, die Kunde und Anbieter im Einzelfall treffen.
2. Nur für Unternehmen, Vereine und öffentliche Stellen
Der Testzugang richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (zum Beispiel Werften, Häfen und Marinas, Betreiber von Bootslagerhallen und Bootshändler), an Vereine und Verbände sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen (zum Beispiel kommunale Häfen). Verbraucher im Sinne von § 13 BGB können keinen Testzugang erhalten. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Kunde Verbraucher ist, kann der Anbieter die Anmeldung ablehnen oder den Test nach Abschnitt 14 beenden.
Die Person, die das Formular ausfüllt, gibt die Erklärungen im Namen des Kunden ab. Mit dem Kästchen zu Testbedingungen und AVV erklärt sie, dass sie dazu berechtigt ist; bei Vereinen ist das der Vorstand oder eine von ihm bevollmächtigte Person. Handelt sie ohne Vertretungsmacht, gelten die §§ 177 bis 179 BGB.
3. Was der Testzugang umfasst
Der Kunde erhält einen eigenen Testzugang zu Hallenlotse unter einer eigenen Adresse, mit einem Benutzerkonto als Administrator für die Person, die sich angemeldet hat. Je nach Seite, über die er sich anmeldet, sind darin außerdem ein Beispielbetrieb mit erfundenen Booten und Kunden zum Ausprobieren und ein leeres Gelände für die eigene Planung eingerichtet. Das Testangebot kann die Zahl der Nutzer und der Boote begrenzen; die Grenzen zeigt der Testzugang an.
Der Kunde erhält die Funktionen, die Hallenlotse im Testzugang bei der Bestätigung bietet. Er kann eigene Daten eingeben oder einlesen und weitere Nutzer aus seinem Betrieb, Verein oder seiner Dienststelle einladen. Einzelne Funktionen sind im Testzugang ausgeschaltet, insbesondere die KI-Positionierung und die KI-Draufsichten, die externe KI-Dienste nutzen (§ 9 Abs. 5 AVV). Einen Anspruch auf weitere Funktionen, auf Anpassungen oder auf Support hat der Kunde nicht. Fragen beantwortet der Anbieter nach Möglichkeit per E-Mail. Um einen Rückruf kann der Kunde bei der Anmeldung bitten; ohne diese Bitte ruft der Anbieter nicht an, außer um eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nach § 11 AVV zu melden.
Die Daten, die der Kunde im Testzugang speichert, liegen auf Servern eines Hosting-Dienstleisters mit Rechenzentrum in Amsterdam (Niederlande, EU); E-Mails versendet und empfängt für den Anbieter ein Dienstleister in Deutschland. Die selbstlernende Positionierung und der Perfect Spot Finder rechnen mit einem Modell-Dienst, den der Anbieter selbst bei demselben Hosting-Dienstleister in der EU betreibt; er erhält nur pseudonymisierte Aufgaben ohne Namen und Kontaktdaten (§ 9 Abs. 6 AVV). Anlage 2 des AVV nennt die Dienstleister mit Name und Anschrift. Außerhalb der EU verarbeitet werden die Daten des Testzugangs nur über Smart Import, wenn der Kunde es freigeschaltet hat.
Smart Import liest Listen und Pläne ein und übermittelt dafür die Inhalte der Seiten, die ein Nutzer zur Auswertung auswählt, auch Namen und Kontaktdaten darin, an einen KI-Dienst, der sie auch außerhalb der EU verarbeiten kann. Smart Import steht nur zur Verfügung, wenn das Testangebot Importeinheiten dafür enthält und ein Administrator des Kunden in der Anwendung gesondert zugestimmt und den Dienst damit als Unterauftragsverarbeiter genehmigt hat (Art. 28 Abs. 2 DSGVO, § 9 Abs. 4 AVV). Dienst, Ort der Verarbeitung und die Garantien für eine Übermittlung (Art. 44 ff. DSGVO) nennt Anlage 3 (KI-Dienst für Smart Import) des AVV, die der Kunde in der Anwendung sieht, bevor er zustimmt. Diese Genehmigung ist keine Einwilligung der betroffenen Personen; ob das Einlesen ihrer Daten zulässig ist, prüft der Kunde als Verantwortlicher.
4. Anmeldung und Vertragsschluss
Mit dem Absenden des Formulars bietet der Kunde dem Anbieter den Abschluss eines Vertrags über die kostenlose Testnutzung (Testvertrag) zu diesen Bedingungen und zum Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) an.
Der Anbieter bestätigt den Eingang umgehend per E-Mail an die angegebene Adresse. Diese E-Mail enthält einen Bestätigungslink, der so lange gilt, wie die E-Mail angibt; sie ist noch keine Annahme. Ruft der Kunde den Link in dieser Zeit auf, nimmt der Anbieter das Angebot an, indem er den Testzugang einrichtet. Damit ist der Testvertrag geschlossen, und die Testphase beginnt. Bis dahin kann der Anbieter eine Anmeldung ablehnen.
Wird der Link nicht oder zu spät aufgerufen, entsteht kein Testvertrag; der Kunde kann sich neu anmelden. Die personenbezogenen Angaben einer nicht bestätigten Anmeldung werden spätestens 30 Tage nach der Anmeldung gelöscht. Wie der Anbieter die Angaben der Anmeldung verarbeitet, steht in der Datenschutzerklärung.
5. Vertragstext, Eingabefehler und Sprache
Den Text dieser Bedingungen und des AVV kann der Kunde vor dem Absenden auf den Seiten Testbedingungen und AVV dieses Angebots aufrufen, ausdrucken und speichern. Seine Eingaben kann er bis zum Absenden in den Feldern des Formulars prüfen und berichtigen; fehlen Pflichtangaben, zeigt das Formular das an.
Der Anbieter speichert mit der Anmeldung, welche Fassung beider Texte der Kunde angenommen hat, und bewahrt jede Fassung so auf, dass ihr Wortlaut wiederhergestellt werden kann, solange Ansprüche aus dem Testvertrag möglich sind. Die E-Mail mit dem Bestätigungslink enthält die Texte nicht; auf Anfrage schickt der Anbieter dem Kunden die angenommene Fassung per E-Mail.
Vertragssprache ist Deutsch. Verhaltenskodizes, denen sich der Anbieter unterworfen hat, gibt es nicht.
6. Dauer und Ende der Testphase
Die Testphase dauert 30 Tage, sofern die Seite, über die sich der Kunde anmeldet, keine andere Dauer nennt. Sie endet um 24 Uhr am letzten Testtag (in der Zeitzone des Testzugangs, in der Regel deutsche Zeit), gezählt ab dem Tag nach der Bestätigung; das genaue Enddatum zeigt der Testzugang an. Der Anbieter kann die Testphase auf Wunsch des Kunden oder mit dessen Einverständnis verlängern; das neue Enddatum zeigt der Testzugang ebenfalls an, und die Fristen aus Abschnitt 7 laufen ab dem neuen Ende.
Die Testphase endet von selbst; der Kunde muss nichts kündigen. Der Test ist kostenlos, Zahlungsdaten werden nicht abgefragt. Aus dem Test wird weder automatisch noch durch weiteres Nutzen ein kostenpflichtiger Vertrag.
Einen kostenpflichtigen Vertrag gibt es nur, wenn Kunde und Anbieter ihn gesondert schließen; Preise nennt der Anbieter auf Anfrage. Der Testzugang kann dann mit seinen Daten weitergeführt werden.
7. Nach dem Ende: lesen, archivieren, löschen
Nach dem Ende der Testphase bleibt der Testzugang bis zur Archivierung lesbar: Der Kunde und seine Nutzer können sich anmelden und die Daten ansehen, aber nichts mehr ändern, einlesen, versenden oder neu exportieren. Bereits erstellte Exportdateien und die nächtlichen Sicherungsdateien des Testzugangs kann ein Administrator auf der Seite Export weiter herunterladen. Eine neue Kopie seiner Daten stellt der Anbieter dem Kunden auf Anfrage nach Abschnitt 9 bereit.
Verlangen betroffene Personen in dieser Zeit eine Berichtigung, Einschränkung oder Löschung (Art. 16 bis 18 DSGVO), nimmt der Anbieter sie auf Anfrage des Kunden per E-Mail unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen, vor oder schaltet den Testzugang dafür vorübergehend wieder frei.
Schließt der Kunde keinen kostenpflichtigen Vertrag, wird der Testzugang 90 Tage nach dem Ende der Testphase archiviert. Er ist dann nicht mehr erreichbar, auch nicht zum Lesen, und seine Adresse ist gesperrt. Die Daten bleiben nur gespeichert, damit der Test auf Wunsch des Kunden fortgesetzt oder ihm eine Kopie nach Abschnitt 9 bereitgestellt werden kann. Verlängert der Anbieter einen archivierten Testzugang auf Wunsch des Kunden, ist er wieder erreichbar.
30 Tage nach der Archivierung wird der Testzugang mit allen Daten und Dateien endgültig gelöscht, einschließlich seiner nächtlichen Sicherungsdateien und der Benutzerkonten seiner Nutzer, soweit ein Nutzer nicht auch zu einem anderen Betrieb in Hallenlotse gehört. In den verschlüsselten Sicherungen der Datenbank sind die Daten danach noch bis zu 30 Tage enthalten; sie werden mit dem Ablauf dieser Sicherungen gelöscht. Als Nachweis der Löschung bleiben im Protokoll der Plattform die Einträge zu Bestätigung, Archivierung und Löschung des Testzugangs mit seiner Adresse drei Jahre ab Ende des Jahres erhalten, in dem er gelöscht wurde (siehe Datenschutzerklärung).
8. Daten des Kunden und Auftragsverarbeitung
Der Kunde behält alle Rechte an den Daten, die er eingibt oder einliest. Für personenbezogene Daten darin, etwa Namen, Anschriften, Telefonnummern und E-Mail-Adressen seiner Eigner und Nutzer, ist er Verantwortlicher im Sinne der DSGVO; der Anbieter verarbeitet sie als Auftragsverarbeiter nach dem Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV). Das gilt auch für die Server-Protokolle, die Sitzungen und das Änderungsprotokoll des Testzugangs und des Eigner-Portals.
Der AVV ist Bestandteil des Testvertrags. Er gilt über das Ende der Testphase hinaus, solange der Anbieter Daten des Kunden verarbeitet, also bis zur endgültigen Löschung einschließlich der Sicherungen (Abschnitt 7). Bei Widersprüchen geht der AVV diesen Bedingungen vor, soweit es um die Verarbeitung personenbezogener Daten geht.
Der Anbieter verarbeitet die Daten des Kunden nur, um den Testzugang bereitzustellen, und nur nach dem AVV. Als eigener Verantwortlicher verarbeitet er nur die Angaben der Anmeldung, die Kontaktdaten für die Betreuung des Tests, die Verwaltung des Testzugangs (Laufzeit, Verlängerung, Ende, Archivierung, Löschung und die Mitteilungen dazu) und die Auswertung im nächsten Absatz; Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung.
Für die Auswertung der Seite, über die sich der Kunde angemeldet hat, hält der Anbieter fest, ob und wann in den ersten 7 Tagen nach der Bestätigung der eine Schritt erfolgt ist, den die Seite misst (eine Fläche gezeichnet, eine Bootsliste eingelesen, ein Krantag geplant oder das Eigner-Portal genutzt, also ein Eigner-Zugang angelegt oder die erste Anmeldung eines Eigners). Dafür liest er nur Art und Zeitpunkt der passenden Einträge im Änderungsprotokoll und speichert bei der Anmeldung nur den Schritt und seinen Zeitpunkt, nicht, wer gehandelt hat, und keine Inhalte. Damit misst er, welche Seite und welche Kampagne zu genutzten Testzugängen führt; an Werbedienste wie Google oder Meta gibt er diese Angabe nicht weiter. Der Kunde ist mit dieser Auswertung einverstanden (§ 3 Abs. 4 AVV).
Einblick in den Testzugang nimmt der Anbieter nur, wenn der Kunde um Hilfe bittet oder eine Störung, ein Sicherheitsvorfall oder ein Missbrauch es erfordert. Dafür schaltet er sich einen Support-Zugang frei, der höchstens 8 Stunden gilt und mit Rolle und Dauer im Änderungsprotokoll des Testzugangs erscheint (§ 7 Abs. 3 AVV). Ohne diese Freigabe sieht er nur Verwaltungsangaben wie Name, Status und Testende des Testzugangs und die Liste der Nutzer (§ 7 Abs. 4 AVV).
Der Anbieter behandelt die Daten des Kunden vertraulich, auch soweit sie keine personenbezogenen Daten sind (zum Beispiel Pläne, Preise und Belegungen). Er nutzt sie weder für Werbung noch, außer nach dem folgenden Satz, zum Training von KI-Modellen. Eine anonymisierte Fassung eines Lagerplans ohne Namen und Kontaktdaten verwendet er als Trainingsbeispiel nur, wenn der Kunde dem im Einzelfall in Textform zustimmt (§ 3 Abs. 6 AVV); diese Zustimmung kann der Kunde für künftige Beispiele jederzeit widerrufen.
9. Export und Rückgabe der Daten
Während der Testphase kann der Kunde seine Daten jederzeit mit der Exportfunktion der Anwendung herunterladen, zum Beispiel Boote und Eigner als Excel- oder CSV-Datei. Weil der Testzugang am Ende gelöscht wird, empfiehlt der Anbieter, alles, was der Kunde behalten will, vor dem Ende der Testphase zu exportieren.
Nach dem Ende der Testphase stellt der Anbieter dem Kunden auf Anfrage per E-Mail bis zur endgültigen Löschung, auch nach der Archivierung, eine Kopie seiner Daten als Download bereit (ZIP-Datei mit Tabellen und Dateien, nicht als E-Mail-Anhang), und zwar unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Anfrage.
10. Erlaubte Nutzung
Der Anbieter räumt dem Kunden für die Dauer des Testzugangs (Abschnitte 6 und 7) das einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht ein, Hallenlotse im Browser und in der Team-App für eigene Zwecke zu nutzen, vor allem um zu prüfen, ob Hallenlotse zu seinem Betrieb, Verein oder seiner Dienststelle passt. Alle übrigen Rechte an Hallenlotse bleiben beim Anbieter.
Nutzer dürfen nur Beschäftigte, Mitglieder, Helfer und Beauftragte des Kunden sein. Schaltet der Kunde das Eigner-Portal ein, dürfen auch seine Eigner es für ihre eigenen Boote nutzen.
Nicht erlaubt ist insbesondere:
– den Zugang an Dritte weiterzugeben, zu vermieten oder für Dritte zu betreiben;
– Sicherheitsvorkehrungen zu umgehen, auf fremde Daten zuzugreifen oder die Plattform anzugreifen oder zu überlasten;
– Hallenlotse außerhalb der Exportfunktionen automatisiert auszulesen (Scraping) oder zum Training von KI-Modellen zu verwenden;
– rechtswidrige Inhalte oder Schadsoftware hochzuladen;
– die Software ganz oder teilweise zu vervielfältigen, zu dekompilieren oder ihren Code nachzubilden, soweit die §§ 69d und 69e UrhG das nicht zwingend erlauben;
– den Test zu nutzen, um ein Konkurrenzprodukt zu entwickeln.
11. Pflichten des Kunden
Der Kunde gibt nur Daten ein, die er für diesen Zweck verarbeiten darf; das gilt auch für eingelesene Listen und Pläne. Er informiert die betroffenen Personen, zum Beispiel seine Eigner, nach Art. 13 und 14 DSGVO. Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO, etwa Gesundheitsdaten) gibt er nicht ein; für den Ausfallgrund „Krank“ bei Teams gilt § 4 Abs. 3 AVV.
Schaltet der Kunde das Eigner-Portal ein, bietet er es seinen Eignern als eigenes Angebot an und sorgt dafür, dass sie sein Impressum und seine Datenschutzhinweise erreichen. Für Inhalt und Versand seiner Rundmails ist er verantwortlich, einschließlich der Einwilligungen nach § 7 UWG und der Absenderangaben nach § 6 DDG.
Der Kunde hält Passwörter und Anmeldelinks geheim, gibt Zugänge nur an berechtigte Personen, entzieht ausgeschiedenen Personen den Zugang und teilt dem Anbieter unverzüglich per E-Mail mit, wenn er einen Missbrauch vermutet. Der Anbieter empfiehlt, die Zwei-Faktor-Anmeldung einzuschalten. Für Handlungen unter seinen Zugängen ist der Kunde verantwortlich, soweit er sie zu vertreten hat.
Vorschläge und Prüfungen von Hallenlotse, etwa zu Stellplätzen, Auswegen, Kranreichweite oder Tagesplänen, sind Planungshilfen. Sie beruhen auf den Maßen und Angaben, die der Kunde eingibt, und ersetzen nicht seine eigene Prüfung vor Ort. Die Verantwortung für das Bewegen, Lagern und Sichern der Boote und für die Arbeitssicherheit bleibt beim Kunden.
Der Testzugang ist eine nicht produktive Version zum Testen und Bewerten für begrenzte Zeit (Art. 31 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2854, Data Act) und kein Produktivsystem. Der Anbieter sichert die Datenbank regelmäßig; trotzdem bewahrt der Kunde seine Ausgangsdaten (zum Beispiel Bootslisten und Pläne) selbst auf und verlässt sich in der Testphase nicht allein auf den Testzugang. Die Pflichten des Anbieters zum Schutz der Daten nach dem AVV bleiben davon unberührt.
12. Verfügbarkeit und Änderungen am Testangebot
Der Testzugang wird ohne zugesicherte Verfügbarkeit bereitgestellt. Wartung, Störungen und Weiterentwicklung können die Nutzung unterbrechen; größere Wartungen kündigt der Anbieter nach Möglichkeit vorher an.
Der Anbieter darf Hallenlotse während der Testphase weiterentwickeln und Funktionen ändern, ergänzen oder entfernen, soweit das für den Kunden unter Berücksichtigung der Unentgeltlichkeit zumutbar ist, insbesondere aus technischen, rechtlichen oder Sicherheitsgründen. Fällt eine Funktion weg, die der Kunde erkennbar testen wollte, kann er seine Daten exportieren und den Test nach Abschnitt 14 beenden; eine Kopie nach Abschnitt 9 kann er auch danach anfordern.
Stellt der Anbieter das Testangebot insgesamt ein, teilt er das dem Kunden mindestens 14 Tage vorher per E-Mail mit. Der Kunde kann seine Daten bis dahin exportieren oder nach Abschnitt 9 anfordern; wann der Test dann endet, regelt Abschnitt 14.
13. Haftung
Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln und nach dem Produkthaftungsgesetz.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur, wenn er eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, also eine Pflicht, deren Erfüllung die Testnutzung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (zum Beispiel die Pflicht, Daten des Kunden nicht unbefugt offenzulegen). Die Haftung ist dann auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, weil der Test unentgeltlich ist (vgl. § 599 BGB).
Für den Verlust von Daten haftet der Anbieter bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe des Aufwands, der nötig gewesen wäre, um sie aus den Ausgangsdaten des Kunden (Abschnitt 11) wiederherzustellen.
Für Schäden aus der Verletzung von Pflichten aus dem AVV gilt § 14 AVV, auch bei einem Verlust von Daten.
Eine Garantie übernimmt der Anbieter nicht. Ein Mitverschulden des Kunden wird nach § 254 BGB angerechnet. Diese Regeln gelten auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen des Anbieters. Die Haftung gegenüber betroffenen Personen nach Art. 82 DSGVO bleibt unberührt.
14. Vorzeitiges Ende
Der Kunde kann den Test jederzeit per E-Mail beenden. Er kann dabei oder später verlangen, dass der Anbieter den Testzugang früher löscht, statt die Fristen aus Abschnitt 7 abzuwarten; der Anbieter löscht ihn dann unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen, so wie Abschnitt 7 es beschreibt, und bestätigt die Löschung per E-Mail. Auf Wunsch stellt er vorher eine Kopie der Daten nach Abschnitt 9 bereit.
Der Anbieter kann den Test aus wichtigem Grund vorzeitig beenden, insbesondere wenn der Kunde den Testzugang missbraucht oder gegen Abschnitt 10 oder 11 verstößt, wenn die Angaben der Anmeldung falsch sind (zum Beispiel weil der Kunde Verbraucher ist) oder wenn der Betrieb des Testzugangs rechtlich nicht mehr zulässig ist. Bei geringeren Verstößen fordert er den Kunden zuerst per E-Mail auf, sie abzustellen. Stellt der Anbieter das Testangebot insgesamt ein (Abschnitt 12), endet der Test an dem in der Mitteilung genannten Tag, frühestens 14 Tage nach ihrem Zugang.
Ist es zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Plattform, für Daten anderer Kunden oder für Rechte Dritter nötig, darf der Anbieter den Zugang sofort vorübergehend sperren; er teilt dem Kunden die Gründe per E-Mail mit (Abschnitt 15).
Nach einem vorzeitigen Ende wird der Testzugang sofort archiviert und 30 Tage danach endgültig gelöscht, wie in Abschnitt 7 beschrieben, es sei denn, der Kunde verlangt die frühere Löschung nach dem ersten Absatz dieses Abschnitts. Bis zur Löschung stellt der Anbieter dem Kunden auf Anfrage eine Kopie seiner Daten nach Abschnitt 9 bereit; ausgenommen sind Inhalte, deren Herausgabe gesetzlich verboten ist oder einer behördlichen Anordnung widerspricht.
15. Hinweise auf rechtswidrige Inhalte, Sperren und Kontaktstelle
Zentrale Kontaktstelle für Behörden der Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission, das Europäische Gremium für digitale Dienste und Nutzer nach Art. 11 und 12 der Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act, DSA) ist hallenlotse@advery.one; Sprachen: Deutsch und Englisch.
Hinweise auf rechtswidrige Inhalte nimmt der Anbieter unter dieser Adresse entgegen. Sie sollen die Inhalte, ihre genaue Fundstelle, eine Begründung, Name und E-Mail-Adresse des Hinweisgebers und die Erklärung enthalten, dass die Angaben nach bestem Wissen richtig und vollständig sind (Art. 16 Abs. 2 DSA); Name und E-Mail-Adresse sind nicht nötig, wenn der Hinweis eine Straftat nach Art. 3 bis 7 der Richtlinie 2011/93/EU betrifft.
Sperrt oder entfernt der Anbieter Inhalte oder einen Zugang nach Abschnitt 10 oder 14, teilt er dem Kunden die Gründe und die Möglichkeiten, dagegen vorzugehen, per E-Mail mit (Art. 17 DSA). Der Kunde kann dazu per E-Mail Stellung nehmen; ein Mensch prüft die Entscheidung dann erneut. Automatisierte Werkzeuge zur Moderation von Inhalten setzt der Anbieter nicht ein.
16. Änderungen dieser Bedingungen
Der Anbieter kann diese Bedingungen für künftige Anmeldungen ändern. Für einen bestehenden Testzugang gilt die Fassung, die der Kunde bei der Anmeldung angenommen hat, auch wenn die Testphase verlängert wird. Eine neue Fassung gilt für ihn nur, wenn er ihr ausdrücklich zustimmt.
Ohne diese Zustimmung ändert der Anbieter für bestehende Testzugänge nur zweierlei: Er kann die Fristen bis zur Archivierung und bis zur Löschung (Abschnitt 7) verlängern, und er kann den Zugang nach dem Ende der Testphase erweitern. Kürzere Fristen gelten nur für Testzugänge, die nach der Änderung angemeldet werden. Die frühere Löschung nach Abschnitt 14 kann der Kunde jederzeit verlangen.
17. Mitteilungen per E-Mail
Erklärungen und Mitteilungen zum Testvertrag, auch das vorzeitige Beenden, können per E-Mail abgegeben werden; die Schriftform ist nicht erforderlich. Der Anbieter schreibt an die bei der Anmeldung angegebene E-Mail-Adresse oder an einen Administrator des Testzugangs, der Kunde an hallenlotse@advery.one. Für den Kunden schreiben ein Administrator des Testzugangs oder die Person, die ihn angemeldet hat, jeweils von der Adresse, die im Testzugang oder in der Anmeldung für sie steht; bei Zweifeln fragt der Anbieter an dieser Adresse nach.
18. Recht, Gerichtsstand und Schluss
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Testvertrag der Sitz des Anbieters. Der Anbieter darf den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen.
Ist eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam, bleiben die übrigen wirksam; an ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung.